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   BFH, 06.12.1956 - IV 204/55 U   

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https://dejure.org/1956,1034
BFH, 06.12.1956 - IV 204/55 U (https://dejure.org/1956,1034)
BFH, Entscheidung vom 06.12.1956 - IV 204/55 U (https://dejure.org/1956,1034)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 1956 - IV 204/55 U (https://dejure.org/1956,1034)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wertangaben über Weinvorräte eines Winzers in der Eröffnungsbilanz nach der Währungsumstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark - Aufführung selbstgewonnenen Weins in der Bilanz als Herstellungskosten - Möglichkeit der Ausweisung eines die eigenen Aufwendungen ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 64, 546
  • DB 1957, 546
  • BStBl III 1957, 206
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 19.10.1954 - I 174/53 U

    Bewertung von selbsterzeugten Weinen beim Erzeuger

    Auszug aus BFH, 06.12.1956 - IV 204/55 U
    Selbstgewonnene Weinvorräte eines Winzers brauchen in der DM-Eröffnungsbilanz nicht mit den Herstellungskosten angesetzt zu werden, sondern dürfen mit ihrem höheren Teilwert ausgewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof I 174/53 U vom 19. Oktober 1954, Slg. Bd. 60 S. 127, Bundessteuerblatt 1955 III S. 50).

    Zusammenfassung: Selbstgewonnene Weinvorräte eines Winzers brauchen in der DM-Eröffnungsbilanz nicht mit den Herstellungskosten angesetzt zu werden, sondern dürfen mit ihrem höheren Teilwert ausgewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 174/53 U vom 19. Oktober 1954, Slg. Bd. 60 S. 127, Bundessteuerblatt 1955 III S. 50).

    Im übrigen bestätigten sowohl die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz I 52-53/53 vom 11. März 1954 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1954 Nr. 136) als auch das Urteil des Bundesfinanzhofs I 174/53 U vom 19. Oktober 1954 (Slg. Bd. 60 S. 127, Bundessteuerblatt 1955 III S. 50) die Auffassung des Finanzgerichts.

    Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat in der schon angeführten Entscheidung I 174/53 U die Auffassung vertreten, daß die Winzer berechtigt sind, die selbstgewonnenen Weine am 21. Juni 1948 mit dem Teilwert anzusetzen.

    Für den landwirtschaftlichen Sektor kommt hinzu, daß, wie das Urteil des Bundesfinanzhofs I 174/53 U betont, die ganzen Bewertungsvorschriften gemäß § 74 Abs. 4,00 DMBG nur "sinngemäß" anzuwenden sind und daß besonders bei den Erzeugnissen, für welche die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Außerachtlassung des sonst herrschenden Niederstwertprinzips den Ansatz eines die bisherigen eigenen Aufwendungen übersteigenden Teilwerts zulassen (vgl. § 6 Ziff. 2 letzter Satz EStG II/1948 und 1949), diese allgemeine Bewertungsregel auch im Rahmen der DM-Eröffnungsbilanz nicht unbeachtlich bleiben darf.

    Daß dieser Gedanke auch bei der DM-Eröffnungsbilanz angemessen berücksichtigt werden muß, darf schon aus § 74 Abs. 5 Ziff. 4,00 DMBG (Viehbewertung nach Durchschnittswerten) und Abschn. 63 n DMBR (Bewertung von Holzvorräten nach Verkaufserlösen unter Abzug der handelsüblichen Gewinnspanne) gefolgert werden, wie bereits des näheren im Urteil des Bundesfinanzhofs I 174/53 U dargelegt.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs I 174/53 U will als Anhaltspunkt den vom Großhändler bezahlten Preis abzüglich einer angemessenen Gewinnspanne für die Winzer zugrunde gelegt wissen.

  • BFH, 17.05.1960 - I 35/57 S

    Steuerrechtlicher Gewinn aus der Veräußerung eines Forstguts, soweit er auf das

    Dieses Ergebnis entspreche auch dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 204/55 U vom 6. Dezember 1956 (BStBl 1957 III S. 206, Slg. Bd. 64 S. 546), das für vor dem 21. Juni 1948 selbstgewonnene Weinvorräte zum 21. Juni 1948 die Bewertung mit dem Teilwert zulasse, so daß bei der Veräußerung dieser Vorräte nach dem 21. Juni 1948 nur der Wertzuwachs erfaßt werde, den sie in der Zeit nach dem 21. Juni 1948 erfahren hätten.

    Der Hinweis des Bundesministers der Finanzen, daß nach Abschnitt 63 n der Verwaltungsanordnung betreffend steuerliche Richtlinien zum D-Markbilanzgesetz vom 21. August 1949 (DMBR) die am 21. Juni 1948 vorhandenen Vorräte an geschlagenem Holz und nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 204/55 U vom 6. Dezember 1956 (BStBl 1957 III S. 206, Slg. Bd. 64 S. 546) die eigenerzeugten Weinvorräte mit höheren Werten angesetzt werden könnten, greift nicht durch.

  • BFH, 29.04.1970 - III 217/63

    Gewerblichen Urproduktion - Förderung von Erdöl - Inland - Grundlage der

    Die Vorentscheidung verweist hierzu auf die Entscheidungen des BFH zur Bewertung selbsterzeugter Weine bei Winzern (BFH-Entscheidungen I 174/53 U vom 19. Oktober 1954, BFH 60, 127, BStBl III 1955, 50, und IV 204/55 U vom 6. Dezember 1956, BFH 64, 546, BStBl III 1957, 206).
  • BFH, 19.12.1962 - IV 268/59 S

    Aktivierung von Erstaufforstungskosten und Waldanschaffungskosten als

    § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 4 EStG enthält insoweit lediglich ein Wahlrecht (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 261/37 vom 4. August 1937, RStBl 1937 S. 1176, und Urteil des Bundesfinanzhofs IV 204/55 U vom 6. Dezember 1956, BStBl 1957 III S. 206, Slg. Bd. 64 S. 546).
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